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Wie schreibt man eine Vereinssatzung?

Wie schreibt man eine Vereinssatzung?

  5. März 2018
  Update: 1. August 2024

Inhaltsverzeichnis:

  1. Grundlegendes zur Vereinssatzung
  2. Mindestinhalt einer Vereinssatzung
  3. Anforderungen an die Satzungsurkunde
  4. Anmeldung zum Vereinsregister
  5. Fehler bei der Satzungserstellung

Wie schreibt man eine Vereinssatzung?

1. Grundlegendes zur Vereinssatzung

Die Satzung stellt die Verfassung eines Vereins dar. Im Rahmen derer kann der Verein dabei selbst grundlegende Entscheidungen über sein Wirken treffen und seine Rechtsverhältnisse ordnen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder den Gleichbehandlungsgrundsatz darf jedoch nicht erfolgen. Von den dispositiven (veränderbaren) Bestimmungen der §§ 26 – 53 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf hingegen abgewichen werden, vorausgesetzt dies geschieht mittels expliziter Bestimmung in der Satzung.

2. Mindestinhalt einer Vereinssatzung

Die Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung eines im Vereinsregister einzutragenden rechtsfähigen Vereins (e. V.) regelt der Gesetzgeber in § 57 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach muss die Satzung Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten. Zudem muss sich aus ihr ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (sog. Eintragungswille). Darüber hinaus sollte die Satzung noch den Ein- und Austritt der Mitglieder, den Mitgliedsbeitrag, die Bildung des Vorstandes und Regelungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten. HINWEIS: Zur Erlangung der Gemeinnützigkeit ist die Beachtung der Vorgaben aus der Mustersatzung nach § 60 AO (Abgabenordnung) erforderlich. Die Satzung ist dabei vor Gründung des Vereins mit dem Finanzamt abzustimmen.

3. Anforderungen an die Satzungsurkunde

Die Satzungsurkunde muss schriftlich in deutscher Sprache verfasst sein; eine notarielle Beurkundung ist hingegen nicht erforderlich.

Auch muss die Satzung nicht zu einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst sein. Daher können als Satzungsbestandteile auch Sonderordnungen für bestimmte Angelegenheiten bestehen, wie etwa zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern oder eine Beitragsordnung.

Eine Ordnung steht im Rang unterhalb der Satzung. Sie darf weder der Satzung; noch gesetzlichen Bestimmungen widersprechen und keine über die Satzung hinausgehende oder diese einschränkende Regelungen enthalten. Eine Ordnung ist als Konkretisierung der Satzung zu betrachten. Da diese nicht eingetragen werden müssen, könne Ordnungen schneller geändert werden und sind somit flexibler in der Handhabung.

4. Anmeldung zum Vereinsregister

Soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden, so muss dies aus der Satzung hervorgehen. Ideal hierfür sind Formulierungen wie: „Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.“. Oftmals lassen es Registergerichte aber schon genügen, wenn sich die Eintragungsabsicht aus dem Namenszusatz e.V. ergibt.

5. Fehler bei der Satzungserstellung

Fehler in der Satzung führen nicht automatisch zur Nichtigkeit. Kann aus dem verbleibenden wirksamen Teil der Satzung eine sinnvolle Regelung des Vereinslebens, ein Zweck und die Belangen des Vereins abgeleitet werden, so ist die Satzung nicht als Ganzes als nichtig anzusehen. Kann aus dem verbleibenden wirksamen Teil der Satzung jedoch nicht mehr hierauf geschlossen werden, so ist die Satzung regelmäßig insgesamt als nichtig anzusehen.

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