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Wichtige Neuerungen im Umsatzsteuerrecht für NPOs

Zum 01.01.2020

Wichtige Neuerungen im Umsatzsteuerrecht für NPOs

Zum 01.01.2020

  • Dr. Stefanie Becker
  •  News
  7. Januar 2020
  Update: 1. August 2024

Wichtige Neuerungen im Umsatzsteuerrecht zum 1.1.2020 für NPOs

Durch das Jahressteuergesetz 2019 erfolgten teilweise weitreichende Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen einen Überblick hierüber geben, soweit die Neuregelungen insbesondere für den Non-Profit-Bereich von Bedeutung sind. Im Wesentlichen erfolgten Anpassungen bei den Steuerbefreiungen sowie den Steuerermäßigungen.

1. Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit

Leistungen, die von anerkannten Wohlfahrtsverbänden erbracht wurden, waren bisher nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Ab 1.1.2020 ist diese Anerkennung für eine Steuerbefreiung zwar nicht mehr erforderlich. Sie führt aber auch nicht mehr automatisch dazu, dass die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr wird auf die Art der Leistung abgestellt, so dass „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ befreit werden, sofern diese von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anderen Einrichtungen ohne Streben nach einer systematischen Gewinnerzielung erbracht werden. Gewinne dürfen zwar erwirtschaftet werden, müssen aber zur Erhaltung und Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden und können nicht verteilt werden. 

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen durch die Neufassung keine bisher befreiten Wohlfahrtsverbände aus der Steuerbefreiung herausfallen. Dies wird wohl auch für die Mehrzahl der Verbände der Fall sein. Ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung dann jedoch für solche Verbände, die nicht zwingend der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit dienen (z. B. Naturschutz). 

Sofern speziellere Befreiungsvorschriften wie für Krankenhäuser, Pflegeheime oder Einrichtungen der Jugendhilfe ebenfalls greifen, sollen diese vorrangig sein. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Regelung erheblich eingeschränkt. „Essen auf Rädern“ fällt künftig aus der Steuerbefreiung heraus. Hier greift dann aber ggf. die Steuersatzermäßigung auf 7 %.

2. Steuerbefreiung für Erziehung, Betreuung und Verpflegung von Jugendlichen 

Die Regelung des § 4 Nr. 23 UStG wurde komplett neu gefasst und enthält ab 1.1.2020 folgende Leistungen, die in Abhängigkeit des jeweiligen Leistungserbringers steuerfrei sein können:

Leistungsart

Leistungsbringer

Beispiele

  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen unter 27 Jahren
  • Mit der Erziehung eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung und ohne systematisches Gewinnstreben (s.o.)

Musik-, Kunst-, Bewegungserziehung

Soziale Erziehung

Lehrlingswohnheime

  • Eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen unter 27 Jahren verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Mit sozialen Charakter anerkannte Einrichtungen

Hausaufgabenbetreuung

Spielkreise

  • Verpflegungsdienstleistungen an Schüler und Studenten an Hochschulen, öffentlichen Schulen
    und genehmigten bzw. erlaubten Ersatz- bzw. anerkannten Ergänzungsschulen sowie an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsakademien
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen ohne systematisches Gewinnstreben (s.o.)
Schulmensen

3. Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe

Unverändert sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 4 Nr. 25 UStG für die bisher begünstigten Einrichtungen mit Ausnahme der anerkannten Wohlfahrtsverbände steuerfrei. Hinzugekommen ist eine Steuerbefreiung für Leistungen der Adoptionsvermittlung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch andere Einrichtungen mit sozialem Charakter. 

4. Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften 

Leistungen von Kostenteilungsgemeinschaften an ihre Mitglieder konnten bisher nur im Heilbehandlungsbereich (insbesondere Apparategemeinschaften) steuerbefreit sein. Ab 1.1.2020 können alle im Gemeinwohl nach § 4 Nr. 14-18, 20-25 oder 27 UStG steuerbegünstigten oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen umsatzsteuerfrei miteinander kooperieren. Hierzu muss die Leistung des selbstständigen Zusammenschlusses unmittelbar dem begünstigten Zweck der Mitglieder dienen und darf nur gegen genaue Kostenerstattung erfolgen. Die Steuerbefreiung darf nicht wettbewerbsverzerrend wirken. Schließlich ist die Steuerbefreiung auf inländische Vereinigungen und deren inländische Mitglieder beschränkt. Unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen den Mitgliedern bleiben jedoch weiterhin grds. steuerpflichtig. 

5. Steuerermäßigung für elektronische Veröffentlichungen

Bislang unterlagen lediglich Bücher in gedruckter Form dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Mit Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2019 im Bundesgesetzblatt (voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2019) fallen auch Veröffentlichungen in elektronischer Form unter die Steuerermäßigung. Davon betroffen sind Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, die gedruckten Büchern grds. funktional entsprechen, jedoch elektronisch (z. B. per Download oder App) zur Verfügung gestellt werden, Hörbücher sowie der Zugriff auf Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Die Veröffentlichungen können periodisch oder nicht periodisch erfolgen. 

Weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 %besteuert werden Hörspiele (im Gegensatz zu Hörbüchern), Videos und Musik sowie Publikationen, die von einer laufenden Aktualisierung und Veränderung geprägt sind, wie die laufende Darstellung von Börsenkursen, Verkehrslagen, Wetterdaten oder Spielergebnissen beim Sport. Wie auch bei gedruckten Erzeugnissen, fallen jugendgefährdende Veröffentlichungen sowie solche, die vorwiegend Werbezwecken dienen, nicht unter die Ermäßigung. 

Vereinszeitschriften, die im eigenen Namen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs elektronisch zur Verfügung gestellt werden, müssen unter Ausweis von 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. 

6. Reiseleistungen auch bei Leistung an Unternehmer

Werden Reiseleistungen (z. B. Übernachtungsleistungen, Beförderungsleistungen) im eigenen Namen erworben und weiterberechnet, unterliegt die Weiterberechnung der Leistung künftig immer der Margenbesteuerung, unabhängig davon, ob der Empfänger diese unternehmerisch oder nicht unternehmerisch verwendet. Die Umsatzsteuer von 19 % errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis der verkauften und der erworbenen Leistung. Des weiteren ist insbesondere der Vorsteuerabzug auf entsprechende Eingangsleistungen ausgeschlossen und in der Rechnung über die Leistung darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. 

Sofern entsprechende Leistungen, wie Hotelübernachtungen, über andere Unternehmer zur unternehmerischen Verwendung eingekauft werden, ist künftig darauf zu achten, dass in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht wird und beim Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung angefordert wird. 

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