9. März 2018
Update: 1. August 2024
Welche Formen der Vereinsmitgliedschaft gibt es?
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder eines Vereins sind in den §§ 21-54 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Im Vereinsrecht wird dabei grundsätzlich von der Gleichstellung und damit einhergehend von der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder ausgegangen. Die Vereinssatzung kann aber auch aus sachlichen Gründen unterschiedliche Mitgliedschaftsformen vorsehen. Eine solche Unterscheidung der Rechte und Pflichten muss dabei eindeutig in der Satzung geregelt sein und einer Willkürprüfung standhalten.
I. Ordentliche Vereinsmitgliedschaften
Ordentlichen Mitgliedern (oder auch Vollmitgliedern) stehen grundsätzlich alle Mitgliederrechte aber auch –pflichten zu. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 35 BGB. Sie betätigen sich aktiv am Vereinsleben und gestalten den Verein nach ihren Vorstellungen. Dennoch kann auch die ordentliche Vereinsmitgliedschaft durch Regelungen in der Satzung eingeschränkt werden oder Besonderheiten aufweisen.
II. Mitgliedschaften anderer Art als Vollmitgliedschaften
1. Auswärtiges Mitglied
Unter einem auswärtigen Mitglied versteht man ein vollwertiges Mitglied eines anderen Vereins, welches eine gewisse Strecke von seinem Heimatverein entfernt die Einrichtungen eines gleichartigen Vereins nutzt. Dabei können die mitgliedschaftlichen Rechte des auswärtigen Mitglieds auf die Benutzung der Einrichtung beschränkt sein. Die sonstigen Rechte, wie Stimmrechte etc., können aber vom auswärtige Mitglied in seinem Heimatverein weiterhin ausgeübt werden.
2. Förderndes Mitglied
Fördernde Mitglieder zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Verein durch regelmäßige oder unregelmäßige Beiträge in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen unterstützen. Durch Satzung kann für diese Form der Mitgliedschaft bestimmt werden, dass sie die Einrichtungen des Vereins benutzen und an geselligen Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Eine aktive Tätigkeit kann jedoch auch durch Satzung untersagt werden. Das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen kann fördernden Mitgliedern jedoch nicht aberkannt werden.
Sieht die Satzung jedoch gerade vor, dass für fördernde Mitglieder das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen ausgeschlossen wird, so wird diese Form der Mitgliedschaft unwirksam begründet und die fördernden Personen haben keine Vereinsmitgliedschaft inne.
3. Gastmitglied
Ein Gastmitglied ist in seiner Grundform ein vollwertiges Mitglied eines Vereins, dessen Mitgliedschaft im Gastgeberverein nur auf Zeit besteht, beispielsweise für die Dauer des Aufenthalts vor Ort. Anders als beim auswärtigen Mitglied besteht eine Vollmitgliedschaft, eine Beschränkung der Rechte und Pflichten findet daher üblicherweise nicht statt.
4. Jugendmitglied
Unter Jugendmitglieder sind solche Mitglieder zu verstehen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Je nach Ausgestaltung der Satzung kann sich die Jugendmitgliedschaft auch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres erstrecken.
Die Rechte und Pflichten jugendlicher Mitglieder kann in der Satzung näher umschrieben sein. So kann beispielsweise die aktive Betätigung in der Jugendabteilung des Vereins verpflichtend sein. Nicht möglich ist es jedoch, dass per Satzung das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung auszuschließen; ein Rede- oder Stimmrecht braucht aber nicht zugebilligt werden.
5. Passives Mitglied
Als passive Mitglieder bezeichnete Mitglieder sind solche, die zumeist ehemals ordentliche Mitglieder waren, aber meist nicht mehr an den nach außen gerichteten Vereinsbetätigungen teilnehmen. Das schließt jedoch eine interne Betätigung der passiven Mitglieder im Verein nicht auch (z. B. in Seniorenmannschaften). Die Mitgliedsbeiträge passiver Mitglieder sind oftmals reduziert, eine Verpflichtung zur Ermäßigung der Beiträge besteht jedoch nicht.
Das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen kann passiven Mitgliedern auch durch Satzungsbeschluss nicht entzogen werden, das Rede- und Stimmrecht hingegen schon. In der Praxis ist dies aber nur sehr selten der Fall, da der Verein vom Erfahrungsschatz der oftmals älteren Mitglieder profitiert.
6. Probemitglied
Die Probemitgliedschaft beschreibt eine atypische Mitgliedschaft, bei der das Probemitglied kraft Satzung eingeschränkte Rechte und Pflichten hat. Insbesondere sollte hierbei die Satzung die Aufnahme, den Beitrag und die Beendigung der Probemitgliedschaft regeln. Hat sich das Mitglied bewährt, so kann es entweder als Vollmitglied in den Verein aufgenommen oder bei Nichtbewährung unter vereinfachten Bedingungen ausgeschlossen werden.
III. Ehrenmitglieder
Unter einer Ehrenmitgliedschaft versteht man ein in der Satzung geregeltes Sonderrecht, welches dem Geehrten eine (Ehren-)Mitgliedschaft im Verein anträgt. Dieses Sonderrecht kann beispielsweise in einer Beitragsfreiheit oder in Form von freien Zutritt zu Vereinsveranstaltungen ausgestaltet sein. Möglich ist auch im Rahmen einer Ernennung zum Ehrenvorsitzenden die Berufung in eine Organstellung, wenn diese nicht nur als Verleihung eines Ehrentitels gedacht, sondern mit Rechten zur Teilnahme und Wortmeldung oder anderen Bevorrechtigungen verbunden ist.
IV. Mittelbare, mehrfache und indirekte Vereinsmitgliedschaften
1. Mittelbare Mitgliedschaft
Eine mittelbare Mitgliedschaft kann in Verbänden gegeben sein. Dabei besteht zumeist eine direkte Mitgliedschaft in einem Basisverein, der seinerseits Mitglied in einem Landes- oder Fachverband ist. Diese Landes- oder Fachverbände sind wiederum Mitglied in einem Spitzen- oder Dachverband.
Das Mitglied des Basisvereins ist in solchen Fällen regelmäßig auch indirektes oder mittelbares Mitglied in der jeweiligen Zwischenstufe und im Dachverband. Dabei stellt die mittelbare oder indirekte Mitgliedschaft keine Mitgliedschaft als solche im Sinne des Gesetzes dar.
2. Vereinsabteilung als weiterer Verein
Vereine, die kraft Satzung rechtlich verselbständigte Vereinsabteilungen haben, können den jeweiligen Abteilungen rechtliche Selbständigkeit zuweisen. Die Vereinsmitglieder haben bei entsprechender Doppelverankerung in den Satzungen des Hauptvereins insoweit die ordentliche Mitgliedschaft in beiden Vereinen inne, als dass die jeweilige einzelne Abteilung auch als Verein organisiert ist.
Trotz der Mitgliedschaft in beiden Vereinen, kann das Mitgliedsrecht jedoch so ausgestaltet sein, dass es sich nur auf die jeweilige Abteilung erstreckt. In diesen Fällen ist die Ausübung von Rechten ebenso wie die Erfüllung von Pflichten auf die betreffende Abteilung des Gesamtvereins beschränkt. In der Versammlung einer anderen verselbständigten Abteilung besteht dann nicht einmal ein Teilnahmerecht.
Als Beispiel lassen sich hier große Sportvereine anführen, welche mehrere Vereinsabteilungen (oft differenziert nach Sportart) unterhalten.
3. Die automatisch erworbene Mehrfachmitgliedschaft
Ein Gesamt- oder Zentralverein kann so gegliedert sein, dass er Zweigvereine auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene ausgebildet hat. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Satzung kann ein Eintritt in eine Untergliederung auch zugleich ein Eintritt in die vereinsmäßig gebildeten Zwischenstufen oder in den Zentralverein bedeuten. Bei einer solchen automatisch erworbenen Mehrfachmitgliedschaft, handelt es sich um mehrere einzelne Mitgliedschaften.
Der Gesamtverein kann jedoch auch auf die Art organisiert sein, als dass ein Eintritt in einen Zweigverein lediglich eine mehrfach gestufte Mitgliedschaft mit sich bringt. Das Vereinsmitglied hat dann anders als im oben geschilderten Fall nur eine Mitgliedschaft, welche sich auf mehrere Ebenen des Zentralvereins erstreckt aufgliedert.
V. Fremdorganschaften
Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Dritt- oder Fremdorganschaft, d. h. der Inhaber einer Organstellung (etwa Vorstand o. ä.) muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein. Ein solches Organmitglied ist mit der Annahme der Organstellung vertraglich mit dem Verein verbunden. Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, so entsteht ein Auftragsverhältnis, bei einem besoldeten Amt entsteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Mit diesem Vertragsschluss wird für das Fremdorgan, das selbst ja nicht Vereinsmitglied ist, die Satzung dennoch verbindlich.
Obwohl das Fremdorgan nicht Vereinsmitglied ist, sind ihm mitgliedschaftliche Rechte einzuräumen: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Antrags- und das Rederecht. Diese Rechte bestehen selbst dann, wenn sie nicht ausdrücklich in der Satzung an das Fremdorgan verliehen wurden. Anders verhält es sich jedoch mit dem Stimmrecht, dieses muss dem Fremdorgan ausdrücklich in der Satzung verliehen werden.
Da das Fremdorgan kein Vereinsmitglied ist, treffen es auch nicht alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. So tritt an die Stelle des Vereinsausschlusses eine Abberufung aus dem betreffenden Amt. Das Austrittsrecht aus dem Verein wird durch das Rücktrittrecht vom jeweiligen Amt ersetzt.