4. Juni 2019
Update: 19. Juli 2024
Inhaltsverzeichnis:
- Definition zum Stiftungsverein
- Rechtliche Grundlage zum Namen "Stiftungsverein"
- Abwandlungen des Stiftungsvereins
Was ist ein Stiftungsverein?
1. Definition zum Stiftungsverein
Zum hinlänglichen bekannten Stiftungsboom gehören auch Bürgerstiftungen oder Stiftungs-Vereine. Letztere ist eine Art Hybrid zwischen Verein und Stiftung, bei der die Rechtsform des Vereins im Rechtskleid der Stiftung auftritt. Dies ist beispielweise der Fall, wenn ein Verein Verwalter eines gestifteten Vermögens ist oder mit einem nennenswerten Vermögen ausgestattet und den Erhalt dessen durch Satzungsregelung festgelegt ist.
2. Rechtliche Grundlage zum Namen "Stiftungsverein"
Der Namensbestandteil „Stiftung“ einer solchen Institution ist allerdings nur zulässig, wenn der Vereinsname nach § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem allgemeinen Irreführungsverbot jeweils einen Zusatz enthält, der die tatsächliche Rechtsform als Verein klarstellt. In dem Namen dürfen keine Angaben enthalten sein, die zur Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet sind, die für die von ihm angesprochenen Kreise wesentlich sind.
Zudem muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Verein mit dem Namensbestandteil „Stiftung“ durch diesen täuschend im Rechtsverkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG) auftritt. Der Wettbewerb zeichnet sich hier insbesondere auf dem Spendenmarkt aus, da dort gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen konkurrieren.
3. Abwandlungen des Stiftungsvereins
Eine Form des Stiftungsvereins ist der Familienstiftungsverein i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Hier verweisen die Erbschaftssteuerrichtlinien allerdings weitgehend pauschal auf die Anwendung der für die Familienstiftung geltenden Grundsätze, insbesondere zu dem Merkmal des wesentlichen Familieninteresses. Der Familienstiftungsverein kommt in der Praxis allerdings nur höchst selten vor.