12. Juli 2019
Update: 1. August 2024
Inhaltsverzeichnis
- Unterschiede zum unmittelbar tätigen Vereinen
- Art und Höhe der Mittelweitergabe
- Verfolgung von unmittelbaren Zwecken und Förderzwecken
- Vorteilhafte Gestaltungen
- Steuerliche Vorteile
Welche Vorteile bietet ein Förderverein und was ist das eigentlich?
Während Fördervereine sich in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Vereinen unterscheiden, sind diese in steuerrechtlicher Hinsicht eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Fördervereine beschaffen Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften und werden nicht selbst im Sinne der Satzungszwecke tätig.
1. Unterschiede zum unmittelbar tätigen Vereinen
Im Gegensatz zu unmittelbar tätigen Vereinen müssen Fördervereine keine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke durch eigene Tätigkeit verfolgen, da sich die Gemeinnützigkeit des Fördervereins nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) richtet, nach dem eine Körperschaft auch gemeinnützig sein kann, wenn sie ausschließlich Mittel für andere Körperschaften beschafft. Solche anderen Körperschaften müssen entweder gemeinnützige Körperschaften des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sein, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen.
2. Art und Höhe der Mittelweitergabe
Bei der Tätigkeit des Fördervereins ist es unerheblich, in welcher Form Mittel weitergegeben werden. Es kann sich um Geldzuwendungen, Sachmittel oder die Überlassung von Räumen oder Personal handeln. Ausschlaggebend ist jeder wirtschaftliche Vorteil, der einer der o.g. Körperschaften zu Gute kommt. Zwar ist die Mittelweitergabe auch in normalen Vereinen erlaubt. Diese ist allerdings beschränkt auf maximal die Hälfte des Nettovermögens (Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten) im jeweiligen Veranlagungszeitraum gem. § 58 Nr. 2 AO. Wenn regelmäßig ein höherer Anteil eigener Mittel weitergegeben werden soll oder die Mittelgabe alleiniger Zweck des Vereins ist, bedarf es einer satzungsmäßigen Förderkörpereigenschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die gemeinnützigen Satzungszwecke eines Fördervereins und der zu fördernden Körperschaft müssen identisch sein, um den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben des § 58 Nr. 1 AO zu entsprechen.
3. Verfolgung von unmittelbaren Zwecken und Förderzwecken
Die Mittelbeschaffung muss nicht alleiniger Satzungszweck der Körperschaft sein, sondern kann auch zusätzlich zu unmittelbar verfolgten Zwecken in der Satzung geregelt werden. Auch muss sich die Mittelbeschaffung nicht auf eine einzige Einrichtung beschränken, es ist durchaus auch die Mittelbeschaffung für mehrere verschiedene Empfänger möglich. In der Satzung des Fördervereins müssen nur die Zwecke aufgeführt werden, die gefördert werden sollen, nicht die einzelnen Körperschaften. Alternativ können aber auch die zu fördernden Körperschaften in Satzungszweck genannt werden.
4. Vorteilhafte Gestaltungen
Da die Mittelbeschaffung grundsätzlich über den Trägerverein erfolgen kann, bietet sich ein Förderverein nicht immer grundsätzlich an. Dies ergibt sich schon aus dem erhöhten Verwaltungsaufwand einer Doppelstruktur aus Träger- und Förderverein. In manchen Fällen ist es allerdings durchaus sinnvoll, einen reinen Förderverein zu gründen:
Bei der Förderung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Museen fließen die Mittel des Fördervereins nicht in den Haushalt der Einrichtung, sondern vielmehr in die Finanzierung verschiedener Projekte, für die öffentliche Mittel nicht verwendet werden können. So bietet sich ein Förderverein in der Regel an, wenn Drittmittel für Projekte in enger Kooperation mit der öffentlichen Einrichtung gefördert werden sollen.
Ein Vorteil einer Doppelstruktur sind auch Möglichkeiten der Haftungsvermeidung und Vermögenssicherung. Wenn beispielsweise ein Förderverein Sachmittel beschafft und diese leihweise dem Trägerverein überlässt, gehören diese im Insolvenzfall des Trägervereins nicht zur Insolvenzmasse, sodass die wirtschaftliche Grundlage des Vereinsprojekts erhalten bleiben kann.
Außerdem kann ein kleinerer Verein, der Tätigkeiten wegen besserer Organisation, Personalsituation o.Ä. auf den Trägerverein auslagert, mit dem Status als Förderverein seine Gemeinnützigkeit bewahren, wenn die Auslagerung so weit geht, dass der Verein keine unmittelbaren Tätigkeiten mehr verfolgt. Dies kommt häufig bei Kinderbetreuungseinrichtungen vor, bei denen der ursprüngliche Trägerverein durch Satzungsänderung in einen Förderverein umgewandelt wird, welcher dann mit meist durch die Eltern aufgebrachten Mitteln die einzelnen Kindergruppen unterstützt.
5. Steuerliche Vorteile
Vor allem aber hat die Doppelstruktur aus Förder- und Trägerverein steuerliche Vorteile. Der gemeinnützige Förderverein unterliegt derselben Besteuerung wie ein unmittelbar tätiger gemeinnütziger Verein. Ihm kommen demnach auch sämtliche Steuervorteile zu Gute. Aufgrund der Doppelstruktur erfolgt daher auch eine doppelte Inanspruchnahme der jährlichen Körperschafts- und Gewerbesteuerfreibeträge sowie der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000,00 € gem. § 64 Abs. 3 AO. Außerdem ist eine doppelte Nutzung der Kleinunternehmergrenze von 17.500,00 € gem. § 19 UStG pro Jahr und Verein möglich.