6. Oktober 2021
Update: 25. Juli 2024
Wann ist ein Verein gewerblich tätig?
In einem aktuellen Urteil stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen klar, wann ein Verein gewerbsmäßig handelt (OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 6 B 324/20). Im vorliegenden Fall klagte ein Verein, welcher regelmäßig Pokerturniere veranstaltete gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen § 33d Abs. 21 S. 1 Gewerbeordnung (GewO), mit der Begründung, dass der Verein aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht gewerbsmäßig handelt.
Für die gewerbliche Tätigkeit eines Vereins ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, welche schon bereits dann vorliegt, wenn sich die Tätigkeit zur Erzielung eines Gewinns objektiv eignet.
Ohne Relevanz für eine gewerbliche Tätigkeit ist die Eintragung als Idealverein im Vereinsregister, da sich zum einen die Bestimmungen zur Eintragungsfähigkeit nicht mit der Definition der Gewerbeordnung decken und außerdem vereinsrechtlich gesehen eine wirtschaftliche Betätigung als Nebenzweckprivileg erfasst werden kann, was dennoch eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung sein kann.
Der Status eines Vereins als gemeinnützige Einrichtung schließt keine Gewinnerzielungsabsicht aus.
Der Begriff der Gewinnerzielung ist jedoch nicht zwangsweise gleichzusetzen mit dem des Überschusses nach buchhalterischem Verständnis. Unter den Gewinnerzielungsbegriff fallen laut dem OVG Sachsen auch Vergütungen an Vereinsmitglieder, da diese teilweise dem Lebensunterhalt dienen können.
Leon Stephan