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Welche Wahlformen im Verein gibt es?

Welche Wahlformen im Verein gibt es?

  22. März 2018
  Update: 1. August 2024

Übersicht der Wahlformen im Verein

Der bestimmbare Kreis der zulässigen Wahlformen ohne Satzungsregelung erstreckt sich nur auf zwei Formen. Werden Wahlformen in der Satzung des Vereins geregelt, sind weitere Formen zulässig und der Kreis erweitert sich erheblich. Eine Regelung der zulässigen Wahlformen in der Satzung ist immer zu empfehlen! Einen Überblick der möglichen Wahlformen im Verein finden Sie im Folgenden:

Zulässige Wahlformen ohne Satzungsregelung zum Wahlverfahren im Verein

Grundsätzlich erfolgt die Wahl als Einzelwahl, wenn die Mitgliederversammlung nicht eine andere zulässige Wahlform mehrheitlich beschließt. Bei der Einzahlwahl wird immer nur über ein Vereinsamt (z. B. Vorstandsvorsitzender oder Schatzmeister) durch Mehrheitsbeschluss abgestimmt. Abstimmen bedeutet hier die Abgabe von Stimmen für und gegen den Kandidaten sowie Enthaltungen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, was bei Abstimmungen per Handzeichen unproblematisch ist, aber bei Ausgabe von Stimmzetteln dazu führt, dass ein Stimmzettel ungültig ist, wenn mehr als ein Kandidat für das zu wählende Vereinsamt angekreuzt bzw. eingetragen wird.

Beispiel zur Einzelwahl im Verein:

Der Versammlungs- und Wahlleiter ruft zur Wahl des Vorstandsvorsitzenden auf.
Als Bewerber sind vorgeschlagen:

  • Frau A
  • Frau B
  • Herr C

Das Mitglied Walter Wahl hat genau eine Stimme und kreuzt Herrn C an.

Zur Vereinfachung des Ablaufs der Einzelwahlen von verschiedenen Vereinsämtern (z. B. Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer oder sonstige Funktion) kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung eine zusammengefasste Wahl stattfinden. Diese ist keine eigenständige Wahlform, sondern ermöglicht es, die Wahl auf einem Stimmzettel zusammenzufassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Vereinsamt.   

Beispiel zur zusammengefassten Wahl im Verein:

Die zusammengefasste Wahl wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und einstimmig beschlossen. Es werden Stimmzettel ausgegeben.
Stimmzettel für die unterschiedlicher Ämter:

1. Wahl des Vorstandsvorsitzenden
Als Bewerber sind vorgeschlagen:

  • Frau A
  • Frau B
  • Herr C

2. Wahl des Stellvertreters
Als Bewerber sind vorgeschlagen:

  • Frau A
  • Frau B
  • Herr C

3. Wahl des Schatzmeisters
Als Bewerber sind vorgeschlagen:

  • Frau A
  • Frau B
  • Herr C

Das Mitglied Walter Wahl hat genau eine Stimme pro Amt und kreuzt als Vorstandsvorsitzende Frau A, als Stellvertreterin Frau B und als Schatzmeister Herrn C an.

Alternativ ist auch eine Gesamtwahl ohne Satzungsregelung zulässig, wenn die Mitgliederversammlung diese Wahlform in der Versammlung mehrheitlich beschließt. Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Einzelwahlen von Vereinsämtern mittels Stimmzettel in einem Wahlgang zusammengefasst. Die hierbei zusammengefassten müssen sich auf gleichrangige Vereinsämter beziehen, z. B. vier gleichberechtigte Vereinsvorstandsmitglieder oder zwei Delegierte. Hierbei hat jedes Mitglied die Möglichkeit, in einem Wahlgang diejenigen Kandidaten in Ämter zu wählen, die es auch bei der jeweiligen Einzelwahl gewählt hätte. Ein Mitglied hat so viele Stimmen, wie Vereinsämter zu vergeben sind.

Beispiel zur Gesamtwahl im Verein:

Die Gesamtwahl wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und einstimmig beschlossen. Der Versammlungs- und Wahlleiter ruft zur Wahl von drei gleichberechtigten Vorstandsämtern auf.
Als Bewerber sind vorgeschlagen:

  • Frau A
  • Frau B
  • Herr C
  • Herr D
  • Frau E
  • Herr F

Das Mitglied Walter Wahl hat genau drei Stimmen, eine Stimme je Amt, und kreuzt Frau B, Herrn C und Frau E an.


Andere Wahlverfahren – statt Einzel- oder Gesamtwahl –, die zwingend einer Satzungsgrundlage bedürfen:
  • Blockwahl: Es müssen so viele Bewerber auf einem Stimmzettel gewählt werden, wie gleichrangige Vereinsämter zu besetzen sind. Eine Stimmabgabe für weniger Kandidaten, als es Ämter gibt, ist unzulässig.
  • Listenwahl mit relativer Mehrheit: Es erfolgt bei dieser Wahlform eine Auswahl aus einer Kandidatenliste für eine bestimmte Anzahl gleichrangiger Vereinsämter (z. B. vier gleichberechtigte Vereinsvorstandsmitglieder). Die größte Stimmzahl für einen Kandidaten entscheidet über dessen Wahl in eines der Vorstandsämter. Es werden so viele Kandidaten gewählt, wie Ämter zu vergeben sind.
  • Stichwahl: Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, wird zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt und dadurch ein nachfolgender Wahlgang zugelassen. Bei Stichwahlen wird der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen im nachfolgenden Wahlgang erhält. Durch diese Satzungsregelung wird bei Stimmgleichheit die Unmöglichkeit der Wahlentscheidung vermieden und daher das Scheitern der Abstimmung verhindert.
  • Weiter mögliche Verfahren auf Satzungsgrundlage: Listen-Mehrheitswahl, gemäßigte Blockwahl, strikte Blockwahl, En-bloc-Abstimmung, Stimmhäufung, Entscheidung durch Los etc.

Andere Wahlformen als die Einzel- und Gesamtwahl sollten in der Satzung genau bestimmt werden, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Wahlform im Verein nachvollziehen zu können. Die Form der Wahl sollte auf den jeweiligen Verein und seine individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sein.

Besondere Formen der Stimmabgabe bei der Vereinswahl

Für jede der genannten Wahlformen sind besondere Formen der Stimmabgabe zulässig, wenn eine Satzungsgrundlage besteht. Folgende Formen können vorgesehen werden:

  • Briefwahl: Die Briefwahl kann auf jede Wahlform angewendet werden und ermöglicht eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung bezüglich der zu besetzenden Vereinsämter;  Eine Briefwahl ist ohne die Durchführung einer Versammlung gültig.
  • Online Vereinswahl - Digitale Abstimmung in virtueller Mitgliederversammlung: Für Wahlen jeder genannten Form kann eine entsprechende Online-Plattform im Internet bereitgestellt werden, die den Versammlungsraum ersetzt. In diese können sich die Vereinsmitglieder über Zugangsdaten einwählen und einer Art elektronischen Wahl abstimmen. Vorsorglich sollte als Alternative zur virtuellen (digitalen) Mitgliederversammlung die Möglichkeit einer klassischen Mitgliedersammlung in der Satzung vorgesehen werden.

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