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Verpflichtung eines Verbands

Mit Monopolstellung zur Aufnahme eines Mitglieds

Verpflichtung eines Verbands

Mit Monopolstellung zur Aufnahme eines Mitglieds

  5. Juni 2019
  Update: 1. August 2024

Verpflichtung eines Verbands mit Monopolstellung zur Aufnahme eines Mitglieds

Ein Verein, der eine Monopolstellung oder allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, ist zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet, wenn ein wesentliches oder grundlegende Bedürfnis auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. OLG München, Urteil v. 24.1.2019 – 29 U 1781/18 Kart). Dieser Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 826 BGB i.V.m. den Grundsätzen des § 20 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Machtstellung des Vereins kann auch in einer örtlich begrenzten Region vorliegen, sie muss gerade nicht das gesamte Bundesland, geschweige denn die Bundesrepublik umfassen. Auch ein Sportförderverband, der innerhalb einer Stadt als maßgeblicher und einflussreicher Vertreter der Interessen seiner Mitglieder im Bereich des Sports gegenüber den zuständigen Behörden und Verbänden auftritt, kann eine überragende Machtstellung im vorgenannten Sinn innehaben.

Da das Recht eines Vereins, den Zugang zu einer Mitgliedschaft in sich selbst zu regeln, ein sich aus Art. 9 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht ist, unterliegt die Prüfung eines Aufnahmeanspruchs dem Einzelfall, bei der nicht nur eine Prüfung des Aufnahmeinteresses erfolgt, sondern auch das Ablehnungsinteresse des Monopolvereins aufgewogen wird.

Im Interesse des Monopolvereins an seinem Bestand und an seiner Funktionsfähigkeit ist der Aufnahmezwang nämlich dahingehend eingeschränkt, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf.

Wenn ein Monopolverband die Mitgliedschaft mit der Begründung einer sachlich berechtigten Aufnahmebeschränkung ablehnt, kann die Aufnahmebeschränkung unwirksam sein, wenn der Zweck auch durch eine mildere Satzungsbestimmung erreicht werden kann.

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