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Wann ist eine Amtslöschung beim Verein zulässig?

Wann ist eine Amtslöschung beim Verein zulässig?

  15. November 2021
  Update: 1. August 2024

Vereinsregister - Wann ist eine Amtslöschung beim Verein zulässig?

In einer Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Beschluss vom 17.06.2021, Az. 5 W 30/21) darauf hingewiesen, wie ein solches Amtslöschungsverfahren abläuft und wie sich ein eingetragener Verein bei Fehlern des Registergerichts dagegen wehren kann. 
Das Registergericht kann grundsätzlich eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, sofern diese Eintragung gemäß § 395 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als unzulässig anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Wahl eines Vorstandes fehlerhaft war. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Das Gericht muss die Beteiligten, d. h. den Antragsteller und den von der Löschung betroffenen Verein, über die beabsichtigte Löschung benachrichtigen und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzen. Die Löschung darf sodann nur erfolgen, sofern kein Widerspruch erhoben wurde oder der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Vorher ist eine Löschung nicht zulässig.
Im behandelten Fall hatte das Registergericht die Löschungsbenachrichtungen an den Anwalt geschickt, der aber kein Mandat des Vereins hatte. Obwohl bei der erneuten Zustellung an den Verein auch die Frist erneut gesetzt werden musste, hatte das Gericht die Löschung bereits vorgenommen. Folge: Es musste als Konsequenz anschließend die Löschung zurücknehmen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2021, Az. 5 W 30/21).

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