10. August 2018
Update: 31. Juli 2024
Spenden über Crowdfunding: wann sind sie steuerlich absetzbar?
Gemeinnützige Organisationen finanzieren sich zum großen Teil über Spenden. Ein Vorteil für die Unterstützer ist dabei, dass sie die Spenden für gemeinnützige Projekte in der Steuererklärung als Sonderausgabe abziehen können. Wie aber sieht es mit Spenden aus, die über Crowdfunding-Portale eingesammelt werden? Dürfen NPOs für diese Beiträge auch Spendenbescheinigungen ausstellen? Diese Frage beantwortet nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Wann gilt eine Zuwendung als Spende?
Für die BMF gilt eine Zuwendung nach § 10 Abs. 1 S. 2 EStG grundsätzlich als Spende, wenn:
- Der Unterstützer für seinen Beitrag keine Gegenleistung erhält
- Die Zuwendung uneigennützig motiviert ist
- Der Spender durch die Zahlung keinen Profit erwarten kann
- Der Spendenempfänger steuerbegünstigt ist
Beim klassischen Crowdfunding treffen viele dieser Punkte nicht zu. Aus diesem Grund können Spender ihre Beiträge im klassischen Crowdfunding nicht als Sonderausgabe geltend machen.
Klassisches Crowdfunding dient Start-Up-Unternehmen als günstige Finanzierungsalternative zu Krediten. Als Anreiz erhält der Geldgeber meist eine Gegenleistung in Form eines Gutscheins oder Produkts. Außerdem haben Start-Ups keinen gemeinnützigen Status und erhalten somit keine Steuerbegünstigungen.
Übrigens: Auch das sogenannte Crowd-Investing und Crowd-Lending zählen nicht als steuerbegünstigte Spende.
Wann kann beim Crowdfunding eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden?
Im Gegensatz dazu werden im gemeinnützigen Bereich keine Gegenleistungen erbracht und der Spender kann aus seinem Beitrag keinen Profit erwirtschaften. Entscheidend ist auch die Tatsache, dass der Spendenempfänger, die NPO, steuerbegünstigt ist.
Bleibt die Frage offen, wer beim Crowdfunding eine Spendenbestätigung ausstellen darf, der Portal-Betreiber oder die Non-Profit-Organisation? Das bestimmt die Beziehung, die sie zueinander haben. Möglich sind folgende drei Konstellationen:
Crowdfunding-Portal ist ein steuerbegünstigter Spendenempfänger
Betreibt die gemeinnützige Organisation selbst ein Crowdfunding-Portal und stellt dort ihre gemeinnützigen Projekte ein, ist der Fall klar: Es handelt sich bei den eingesammelten Beiträgen um eine Spende und der Projektveranstalter, die NPO, darf eigens eine Spendenquittung ausstellen. Alternativ kann der Spender Kleinbetragsspenden bis 200 Euro für die Steuererklärung anhand des entsprechenden Kontoauszugs nachweisen („vereinfachter Zuwendungsnachweis“).
Crowdfunding-Portal fungiert als Treuhänder
Oft fungiert das Portal auch als Treuhänder für einen gemeinnützigen Verein. Das bedeutet, die Crowdfunding-Plattform sammelt die Gelder in dessen Namen, bis die angestrebte Fördersumme erreicht ist. Im Anschluss überweist er sie direkt an den Projektveranstalter. Die Spendenbescheinigung stellt auch hier die gemeinnützige Organisation aus. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die einzelnen Spenden dem jeweiligen Unterstützer eindeutig zugewiesen werden müssen - am besten anhand einer Spenderliste. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ist bei dieser Konstellation allerdings nicht möglich.
Crowdfunding-Portal ist eine Förderkörperschaft
Ein Crowdfunding-Portal kann auch selbst als gemeinnützige Organisation, eine sogenannte Förderkörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), eingetragen sein. Die Förderkörperschaft organisiert zwar keine eigenen Projekte, unterstützt andere NPOs aber bei deren Fundraising-Aktivitäten. In diesem Fall stellt das Portal die Zuwendungsbestätigung aus und die Spende wird abzugsfähig. Auch hier reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis für die Steuererklärung aus.