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Sozialversicherungsfreie Aufwandspauschale wird erhöht

Für Amateuersportler

Sozialversicherungsfreie Aufwandspauschale wird erhöht

Für Amateuersportler

  •  News
  30. August 2021
  Update: 31. Juli 2024

Sozialversicherungsfreie Aufwandspauschale für Amateursportler wird von 200 EUR auf 250 EUR im Monat erhöht

Im Falle, dass Amateursportler nur im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Bindungen handeln, besteht zwischen dem Verein und dem Sportler kein sozialversicherungsrelevantes Beschäftigungsverhältnis, wenn der Sportler vom Verein keine wirtschaftlich relevante Gegenleistung bekommt. In Bezug auf diesen Fall haben die Sozialversicherungsgeber die Pauschalgrenze von 200,- EUR auf 250,- EUR pro Monat erhöht.

Die Sozialversicherungen gehen bis zu diesem Betrag von einer Erstattung der monatlich anfallenden Kosten, wie z.B. Fahrtkosten und Sportbekleidung, aus und nicht von einer tatsächlichen Vergütung. Es wird somit auch keine sozialrechtlich relevante Beschäftigung, aufgrund der fehlenden Vergütung, ausgeübt.

Hierfür gibt es jedoch Einschränkungen. Es darf unteranderen keine gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung bestehen. Zudem dürfen die Sportler nur allein aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Bindungen tätig werden und hierüber hinaus darf zusätzlich keine intensive Mitarbeit nach Anordnung des Vereins erfolgen.

Zu beachten ist, dass in die Pauschalgrenze auch Leistungsprämien für besondere sportliche Leistungen mit eingerechnet werden müssen.

Zu den bisher beschriebenen allgemeinen Regelungen gibt es positive wie negative Ausnahmen für die Sozialversicherungspflicht.

  • Wenn es in Einzelfällen dazu kommen sollte, dass die Pauschalgrenze überschritten wird, dann kann jedoch trotzdem eine Beschäftigung verneint werden.
  • Dagegen ist es auch im anderen Fall möglich, dass Zahlungen bis zu dieser Grenze sozialversicherungspflichtig sind, wenn die Vergütung gegenüber dem Sportler und der wirkliche Aufwand, welcher vom Verein entschädigt werden soll, nicht gerechtfertigt ist.

Grund für die Anhebung der Pauschalgrenze ist die Änderung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz, da sich die Betragsgrenze an den Übungsleiterfreibetrag anlehnt.

Die Erhöhung wurde bisher nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Der Beschluss des GKV(Gesetzlichen Krankenversicherung)-Spitzenverbands und der Bundesagentur für Arbeit wird sehr wahrscheinlich noch folgen, da die Aufwandspauschale nicht nur die Rentenversicherung betrifft.

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