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Sind Betriebs-Kitas gemeinnützig?

Sind Betriebs-Kitas gemeinnützig?

      24. Februar 2022
      Update: 29. Juli 2024

    Sind Betriebs-Kitas gemeinnützig?

    In einem aktuell laufenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wird die Frage geklärt, ob eine Betriebs-Kita gemeinnützig sein kann oder nicht (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Düsseldorf vom 28.10.2019 – 6 K 94/16 K; aktuell: Bundesfinanzhof, Verfahrensstatus: anhängig, BFH V R 1/20).

    Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Betriebs-Kita als nicht gemeinnützig eingestuft wurde und somit nicht von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz befreit ist.

    Die Klagende Kita hat zudem auch einen kleinen Anteil an frei belegbaren Plätzen. Eine Betriebs-Kita liegt vor, wenn die Kinderbetreuungsplätze überwiegend nach den Betreiberverträgen den Kindern von ausgewählten Unternehmen zugeteilt werden. Diese sind somit nur bedingt für die Allgemeinheit zugänglich, sodass auch fraglich ist, ob diese zur Förderung der Allgemeinheit gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1, 2 Abgabenordnung (AO) dient oder auch mildtätige Zwecke gemäß § 53 Nummer 1 AO verfolgt.

    Das Finanzgericht Düsseldorf verneinte das Vorliegen beider Gesichtspunkte, da die Mehrheit der Gesellschaft von der Nutzung ausgeschlossen ist, sodass diese nicht gemeinnützig sein kann. Aus diesem Grund findet auch gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz keine Befreiung der Körperschaftsteuer statt. Hierbei lässt sich jedoch dagegenhalten, dass lediglich Kinder derer Eltern in entsprechenden Unternehmen arbeiten bei der Kitaplatzvergabe begünstigt sind, jedoch auch Plätze für die Allgemeinheit zu Verfügung stehen. Es handelt sich somit bei der Platzvergabe lediglich um eine Priorisierung und um keinen Ausschluss der Allgemeinheit, sodass wir dazu tendieren, eine Gemeinnützigkeit bei Betriebs-Kitas zu bejahen.

    Wie das Verfahren letztendlich jedoch ausgehen wird, wird sich erst noch zeigen.

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