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Tiervermittlung mit Schutzgebühr durch einen Tierschutzverein

Ist die Tiervermittlung mit Schutzgebühr durch einen Tierschutzverein ein Zweckbetrieb und steuerbegünstigt?

Tiervermittlung mit Schutzgebühr durch einen Tierschutzverein

Ist die Tiervermittlung mit Schutzgebühr durch einen Tierschutzverein ein Zweckbetrieb und steuerbegünstigt?

  25. Januar 2022
  Update: 1. August 2024

Allgemeines

Unter einem Zweckbetrieb versteht man, dass ein Verein wirtschaftlich tätig wird, um einen gemeinnützigen Zweck erreichen zu können. Der Zweckbetrieb ist gesetzlich geregelt in den §§ 65 ff. Abgabenordnung (AO), wobei § 65 AO die Grundnorm des Zweckbetriebs darstellt, nach der sich das Vorliegen ermitteln lässt und die §§ 66, 67, 67a, 68 AO einzelne Bereiche aufzählen, wonach ein Zweckbetrieb für gewisse entgeltliche Tätigkeiten gemäß gesetzlicher Bestimmung vorliegt. Grundsätzlich muss man, wenn die angestrebte Tätigkeit nicht in den §§ 66 ff. AO aufgelistet ist, anhand der Voraussetzungen von § 65 AO ermitteln, ob ein Zweckbetrieb vorliegt oder nicht. Insbesondere darf für die Annahme eines Zweckbetriebs gemäß der Grundnorm des § 65 AO kein vermeidbarer Wettbewerb – auch kein potenzieller Wettbewerb – mit vergleichbaren kommerziellen Anbietern gegeben sein. Zumeist wird genau an diesem Kriterium die Anwendung der Grundnorm des Zweckbetriebs scheitern. 

Wenn ein Zweckbetrieb tatsächlich vorliegt, findet grundsätzlich die Ermäßigung der Umsatzsteuer für die angebotenen, sozialen Ausgangsleistungen auf 7 % gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 8a Satz 1, 3 Umsatzsteuergesetz Anwendung.  

Beispielfall

Das Finanzgericht Nürnberg musste sich in einem aktuellen Fall damit auseinandersetzen, ob ein Zweckbetrieb bei einem gemeinnützigen Tierschutzverein, welcher herrenlose Tiere aus dem Ausland gegen eine sogenannte „Schutzgebühr“ vermittelt, vorliegt und somit auch eine Umsatzsteuerermäßigung greift (FG Nürnberg, Urteil vom 21.01.2020 – 2 k 3315/17 K, G). Ein gemeinnütziger Tierschutzverein ist nicht als Zweckbetrieb in den §§ 66 ff. AO aufgelistet, sodass anhand von § 65 AO zu bestimmen ist, ob ein Zweckbetrieb im Ergebnis vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall war der Satzungszweck des Tierschutzvereins, in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln. Die Vermittlung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland dient diesem Satzungszweck, sodass der Vorgabe des § 65 Nummer 1 AO genüge getan ist. Des Weiteren müsste der Satzungszweck nur gerade durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können gemäß § 65 Nummer 2 AO. Die Erforderlichkeit wurde ebenso vom Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil bejaht. Begründet wurde dies damit, dass hierbei nicht nur eine Förderung des Satzungszwecks vorliegt, sondern dass dieser auch unmittelbar verwirklicht wird. 

Problematisch war jedoch – wie meistens – das Erfordernis, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit vergleichbaren, nicht begünstigten Betrieben nicht über das bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare hinaus in Wettbewerb tritt, gemäß § 65 Nummer 3 AO. Vorliegend könnte bei einer Tiervermittlung ein Konkurrenzverhältnis zu Züchtern vorliegen. Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte vorliegend jedoch ebenso, dass der Verein nicht in zu großem Umfang in Wettbewerb tritt. Dies wurde zum einen damit begründet, dass der Verein meistens Tiere in der Vergangenheit vermittelt hatte, welche bislang nicht von kommerziellen Züchtern oder auch Händlern angeboten wurden und zum anderen der steuerbegünstigte Zweck nicht ohne die Tiervermittlung erreicht werden könnte, sodass der damit verbundene Wettbewerb unvermeidbar erscheint. Da zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Tierschutzverein einen weitergreifenden Wettbewerb herausgefordert hätte, liegt nach der Ansicht des FG Nürnberg vorliegend ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO vor.  

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass man bei der Prüfung, ob ein Zweckbetrieb vorliegt oder nicht, zunächst herausfindet, ob die vorliegende Tätigkeit in den §§ 66, 67, 67a, 68 AO als Zweckbetrieb aufgelistet ist. Falls dies nicht der Fall ist, gilt anhand der Grundvorschrift § 65 AO herauszufinden, ob die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs vorliegen oder nicht. An diesem Punkt wird es regelmäßig daran scheitern, dass durch die Ausübung der Tätigkeit in einem zu großen Ausmaß in Wettbewerb mit anderen vergleichbaren steuerlich nicht begünstigten Tätigkeiten getreten wird. Aus diesem Grund ist davon abzuraten vorschnell einen Zweckbetrieb zu bejahen.  

Soweit man das Urteil des FG Nürnberg beachtet, kann man davon ausgehen, dass zumindest für die entgeltliche Tiervermittlung von herrenlosen Tieren aus dem Ausland durch einen deutschen, gemeinnützigen Verein als Zweckbetrieb nach § 65 AO anzusehen ist.  

Im Zweifelsfall können unsere Experte Sie hierzu gerne beraten. 

Von Leon Stephan 

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