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Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind bald auch ohne Satzungsregelung möglich

Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind bald auch ohne Satzungsregelung möglich

  22. März 2023
  Update: 29. Juli 2024

Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag die Möglichkeit von hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gesetzlich verankert. Diese Regelung soll vor allem kleineren Vereinen ermöglichen, auch nach Auslaufen der Coronasonderregelungen (siehe hier: https://www.vereinsrecht.de/coronavirus-mitgliederversammlung-und-vorstandssitzungen-online-abhalten.html) weiterhin hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen zu können, ohne Satzungsänderungen vornehmen zu müssen. Die neue Regelung wird demnächst in Kraft treten.

Obwohl die Regelung eine Erleichterung für viele Vereine darstellt, kann es dennoch sinnvoll sein, eine eigene Satzungsregelung zu erarbeiten. Der folgende Beitrag fasst die Regelung zusammen und erläutert, warum eine eigene Satzungsregelung für manche Vereine von Vorteil sein kann.

Überblick über die neue Regelung

Der neue § 32 Abs. 2 BGB erlaubt hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen.

Mitglieder können dabei an Versammlungen per elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Der Vorstand kann dabei, auch ohne entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung oder Satzungsregelung, hybride Mitgliederversammlungen einberufen, während virtuelle Versammlungen nur mit vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung möglich sind.

Bei der Einberufung muss angegeben werden, wie die elektronische Teilnahme funktioniert (Videokonferenz, Telefonisch, Abstimmungstool, Chat usw.).

Praktische Folgen

Für Vereine mit eigener Satzung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen ändert sich durch die neue Regelung nichts.

Vereine ohne Satzungsregelung können nun hybride und virtuelle Versammlungen durchführen, müssen aber auf bestimmte Dinge achten:

  • Mitglieder haben bei hybriden Versammlungen ein Wahlrecht, der Verein muss ausreichende Räumlichkeiten und Technik vorhalten.
  • Eine verbindliche Anmeldefrist ist nur in engen Grenzen zulässig.
  • Der Beschluss zur virtuellen Versammlung muss wirksam und nachweisbar sein.

Die Art der "elektronischen Kommunikation" wird nicht weiter qualifiziert, so dass auch die Teilnahme per Chat möglich ist.

Gestaltungsmöglichkeiten

Vereine können weiterhin eigene Satzungsregelungen zu hybriden und virtuellen Versammlungen treffen, diese enger oder weiter fassen. Es gibt keinen allgemeingültigen „Königsweg“, jede Lösung muss zum Verein passen.

Vereine sollten auch ohne Satzungsregelung ihre Satzung auf Kompatibilität mit der neuen gesetzlichen Regelung überprüfen.

Fazit

Die neue gesetzliche Regelung im § 32 Abs. 2 BGB gibt Vereinen ohne eigene Satzungsregelungen mehr Handlungsspielraum, jedoch ist diese nur eine Notfalllösung und bedarf weiterer Anpassungen. Für regelmäßige hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen empfiehlt sich eine angepasste Satzungsregelung und Geschäftsordnung in Ergänzung der gesetzlichen Regelung.

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