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Hat ein Künstler Anspruch auf ein Ausfallhonorar?

Wegen der Absage einer künstlerischen Veranstaltung

Hat ein Künstler Anspruch auf ein Ausfallhonorar?

Wegen der Absage einer künstlerischen Veranstaltung

  29. April 2020
  Update: 1. August 2024

Anspruch eines Künstlers auf ein Ausfallhonorar wegen der Absage einer künstlerischen Veranstaltung

Es stellt sich aktuell für alle Veranstalter von Kulturveranstaltungen die Frage, wann einem Künstler ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar bei der Absage von Veranstaltungen zusteht. Ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt und es keine vertragliche Regelung zu einem Ausfallhonorar bei dem Vorliegen von höherer Gewalt gibt. Nicht jede Absage wegen des Corona Virus stellt jedoch einen Fall von höherer Gewalt dar.

Beweislast des Vorliegens von höheren Gewalt beim Veranstalter 

Der Veranstalter muss darlegen und beweisen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. 

Ein Verschulden für die Absage trifft den Veranstalter nicht in Fällen der sogenannten „höheren Gewalt“. Wann höhere Gewalt vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung wird höhere Gewalt bei betriebsfremden, von außen herbeigeführten Ereignissen, die unvorhersehbar und ungewöhnlich sind, und die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können angenommen. 

Hiernach fallen unter den Begriff höhere Gewalt beispielsweise Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe. Aber auch Epidemien und Seuchen können als höhere Gewalt angesehen werden. Höhere Gewalt haben beispielsweise das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 9.11.2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das Amtsgericht Homburg (Urteil vom 2.12.1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.

Bei der Frage, ob es sich bei der Absage einer Veranstaltung wegen des Corona Virus um höhere Gewalt handelt, sind zwei Alternativen denkbar: öffentliche Warnung sowie behördliche Untersagung.

Öffentliche Warnung

Sofern eine öffentliche Stelle, beispielsweise das zuständige Gesundheitsamt oder das Robert Koch Institut, „nur“ eine Warnung für Veranstaltungen ausspricht, ist es zweifelhaft, ob höhere Gewalt vorliegt. Bei einer Absage der Veranstaltung auf Grundlage einer Warnung ist das Risiko für die Veranstalter groß, dass die Künstler Honoraransprüche gegen die Veranstalter durchsetzen können. 

Sagt ein Veranstalter eine Kulturveranstaltung ab, ohne dass höhere Gewalt vorliegt, muss er in der Regel das Honorar von Künstlern zahlen, die für die Veranstaltung gebucht wurden gemäß §§ 649, 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Künstler müssen sich aber ersparte Aufwendungen oder zusätzlich erhaltenes Honorar anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Honoraranspruch der Künstler reduzieren kann. Ersparte Aufwendungen sind beispielsweise Reisekosten, die entgegen der ursprünglichen Honorarkalkulation doch nicht anfallen.

Handlungsempfehlung bei der Absage von Veranstaltungen wegen öffentlicher Warnung

  • Verschiebung des Veranstaltungstermins (wenn möglich)
  • Vereinbarung eines Anteils des vereinbarten Honorars (Ausallhonorar)
  • Aufbewahrung von Vertragsvereinbarungen und Absagen in schriftlicher Form zur Dokumentation 
  • Dokumentation der entgangenen Honorare. Diese Dokumentation könnte zu einem späteren Zeitpunkt zur Beantragung von Entschädigungsleistungen verwenden. 
  • Beim Abschluss neuer Verträge verhandeln Sie bereits jetzt über möglicheAusfallhonorare und nehmen Sie eine Klausel für Fälle höherer Gewalt in die Verträge auf. 
  • Im Dienstvertrag mit einem Künstler kann auch regelt werden, dass der Veranstalter bereits bei einer öffentlichen Warnung einseitig zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt ist und in diesem Fall als Ausgleich ein anteiliges Ausallhonorar zu zahlen ist.

Behördliche Untersagung

Achtung: Es müssen im Einzelfall die konkreten Verträge beachtet werden. Ist in einem Vertag geregelt, dass ein Ausallhonorar in einem Fall höher Gewalt zu zahlen ist, dann gilt diese spezielle vertragliche Regelung. 

Liegt eine vertragliche Regelung zum Fall der höheren Gewalt nicht vor, so kann ein Veranstalter sich insbesondere dann auf höhere Gewalt berufen, wenn es offizielle Erklärungen zum Versammlungsverbot durch behördliche Untersagung gibt. Bayernweit sind seit dem 17.3.2020 und bis 3.5.2020 alle Veranstaltungen und Versammlungen untersagt. Die weitere Entwicklung des krisenbedingten Versammlungsverbots nach dem 3.5.2020 ist leider aktuell noch nicht absehbar. Die weitere Entscheidung soll kurzfristig vor Fristablauf und dann für den nachfolgenden Zeitraum von zwei Wochen getroffen werden. Diese zwei-Wochen-Betrachtung der Maßnahmen soll sich in dieser Form anschließend wiederholen.

Bei einer behördlichen Untersagung der Durchführung einer Veranstaltung liegt somit in der Regel ein Fall der höheren Gewalt vor. Sagt ein Veranstalter eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt ab, entfällt in der Regel der Honoraranspruch aller Künstler, die Leistungen bei der Veranstaltung erbringen sollten.

Fazit

Liegt nur eine öffentliche Warnung vor, so bleiben grundsätzlich die vertraglichen Honoraransprüche der Künstler gegen einen Veranstalter bei der Absage einer Veranstaltung bestehen. Ersparte Aufwendungen (Reisekosten) können die Honoraransprüche reduzieren.

Der Anspruch eines Künstlers auf ein Ausfallhonorar besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt durch behördliche Untersagung einer Veranstaltung vorliegt und es keine vertragliche Regelung zu einem Ausfallhonorar bei dem Vorliegen von höherer Gewalt gibt.

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