8. Juni 2018
Update: 19. Juli 2024
Inhaltsverzeichnis:
- Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsmitgliedern
- Haftung gegenüber Nichtvereinsmitgliedern
- Handlungsempfehlung
Haftung des Vereinsvorstands
1. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsmitgliedern
Grundsätzlich haften der Verein und der Vorstand des Vereins gesamtschuldnerisch für Schäden, die der Vorstand durch seine Tätigkeit oder auch durch eine unterlassene Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Dem Verein stehen in diesen Fällen auch Ausgleichsansprüche gegenüber dem Vorstand zu, wenn dem Vorstand ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Maßstab für die Beurteilung des Verschuldens ist die Sorgfalt, die eine Person anwenden würde, wenn sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllt und diesen auch gewachsen ist. Dazu zählt aber auch, dass sich der Vorstand Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen muss, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt die Haftungserleichterung des § 31a Abs. 2 BGB, sie haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei ihrer Tätigkeitsausübung.
2. Haftung gegenüber Nichtvereinsmitgliedern
Gegenüber Dritten können die Mitglieder des Vorstands eines Vereins in zahlreichen Fällen mit ihrem privaten Vermögen haften.
Delikt
Unter einer deliktischen Handlung versteht man eine schuldhafte Handlung (oder ein Unterlassen), die das Rechtsgut eines anderen verletzt. Begeht der Vorstand in Ausführung seiner Vorstandsarbeit eine solche Tat, haftet zum einen der Verein selbst mit seinem Vermögen, zum anderen der Vorstand mit seinem Privatvermögen auf Schadensersatz. Der Verletzte kann sich also aussuchen, an wen er sich wendet und wird den Schadensersatz von demjenigen einfordern, der finanziell besser ausgestattet ist, § 31, 840 Abs. 1, 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Beispiel:
- Der Vorstand hat bei der Weihnachtsfeier zu viel Alkohol getrunken und zündet nicht nur die Lichter am Christbaum sondern das ganze Vereinsheim an.
- Der Vorstand unterlässt es, ein defektes Sportgerät reparieren zu lassen. Beim nächsten Training verletzt sich ein Kind hieran.
Da der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken möchte, hat er 2009 ein Gesetz hierzu erlassen. Nach diesem gelten Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände. Sie haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit bleibt der ehrenamtliche Vereinsvorstand von der persönlichen Haftung verschont.
Rechtsgeschäfte durch Vorstände
Die persönliche Haftung kann den Vereinsvorstand auch dann treffen, wenn er Geschäfte tätigt, für die er gar nicht bevollmächtigt ist. In einem solchen Fall wird nämlich nicht der Verein Vertragspartner (wie das der Fall wäre, wenn eine Vollmacht bestünde), sondern der Vorstand persönlich, § 179 Abs. 3 BGB (sog. falsus procurator).
Häufig kommt es zu einer solchen Haftung, wenn die Satzung vorgibt, dass die Vorstände nur gemeinsam Verträge abschließen dürfen und entgegen dieser Regelung ein Vorstand alleine tätig wird.
Auch hier haften die ehrenamtlichen Vereinsvorstände lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Spendenhaftung
Die Haftungssumme der Spendenhaftung beträgt 30% des Spendenbetrags gemäß § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG; § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG des sog. Veranlassers auf dessen Veranlassung die Spenden nicht für den begünstigten Zweck verwendet werden. Veranlasser ist der Gesamtvorstand, soweit ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Spendenbestätigung unterzeichnet hat und dies den weiteren Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Vereinsgeschäftsführung zur Kenntnis gebracht wurde.
Vorstandshaftung für Steuerpflichten des Vereins
Grundsätzlich ist ein Verein steuerpflichtig, der Vereinsvorstand hat also dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Pflichten erfüllt werden. Hierunter fallen:
- Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
- (Steuer-) Erklärungspflicht
- Pflicht zur Steuerzahlung
- Pflicht zur rechtzeitigen Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer
Werden die genannten Pflichten nicht erfüllt, haften die Vorstände als gesetzliche Vertreter des Vereins persönlich, soweit Steuer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, § 69 AO (Abgabenordnung).
Dabei handelt nicht nur der Vorstand vorsätzlich, der die Pflicht gekannt und bewusst verletzt hat, sondern auch derjenige, der eine Pflichtverletzung vorausgesehen und diese in Kauf genommen hat.
Allerdings gilt auch hier wieder eine Haftungserleichterung für den ehrenamtlichen Vorstand. Dieser haftet wie oben erläutert nur dann, wenn ihm Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Sozialversicherung:
Sind bei einem Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so ist dieser wie jeder andere Arbeitgeber auch, dazu verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Geschieht dies zu spät oder gar nicht, kann dies Schadensersatzforderungen nach sich ziehen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Zudem kann sich der Sozialversicherungsträger an den Vorstand selbst wenden, welcher mit seinen persönlichen Vermögen für die Beiträge einzustehen hat.
Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Verein keine finanziellen Mittel mehr zu Verfügung stehen und die Zahlungsunfähigkeit droht. Allerdings muss der Vorstand bei finanziellen Schwierigkeiten besonders darauf achten, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Diese haben Vorrang vor anderen Verpflichtungen.
Sie sehen also, gerade in finanziell schwierigen Zeit muss der Vorstand besonders gewissenhaft arbeiten. Anderenfalls droht ihm eine persönliche Haftung.
Insolvenz:
Insbesondere in der Insolvenz, also bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins besteht ein erheblichen Haftungsrisiko für den Vorstand. Dieser hat in einem solchen Fall rechtzeitig den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Geschieht dies zu spät oder unterlässt er dies ganz, so hat der Vorstand mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufzukommen, der den Gläubigern durch die zu späte Anmeldung der Insolvenz entstanden ist. Dabei kann es um nicht unerhebliche Summen gehen und sich auf bis zu 100 % der dem Gläubiger durch den Verein geschuldeten Summe belaufen.
An dieser Stelle ist wichtig zu wissen, dass eine Haftung dann ausscheidet, wenn der Verein durch Steuerberater beraten wurde und es zudem für den Vorstand nicht erkennbar war, dass bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen.
Handlungsempfehlung
Aufgrund der Haftungsrisiken, die der Vorstand eines Vereins auf sich lädt, empfehlen wir besonders bei schwierigen Sachverhalten sich sachkundige Hilfe beispielsweise durch Steuer- oder Rechtsberatung einzuholen. Dadurch läuft der Vorstand nicht Gefahr, unerkannt die persönliche Haftung auferlegt zu bekommen.
Stehen darüber hinaus Entscheidungen an, welche einen eventuellen Schadenseintritt begründen ist es sinnvoll, diese nicht durch den Vorstand alleine entscheiden zu lassen, sondern diese Entscheidung der Mitgliederversammlung zu überlassen. In einem solchen Fall haftet dann nämlich nicht der Vorstand alleine, vielmehr bestehe ein Mitverschulden des Vereins.
Zuletzt kann es Sinn machen, das persönliche Haftungsrisiko durch den Abschluss von Versicherungen zu minimieren. Beispielhaft sind hier sog. D&O Versicherung zu nennen oder der Schutzbrief der Arbeitsgemeinschaft getragener Vereine.