24. Februar 2020
Update: 25. Juli 2024
Grenze für (auch gemeinnützige) Kleinunternehmer wurde ab 2019 auf 22.000 EUR erhöht
Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine erhöhte Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr von 22.000 EUR (statt 17.500 EUR) für sogenannte Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Wann Sie Kleinunternehmer sind und welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen dies hat, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Kleinunternehmer steigen bis 22.000
Nach § 1 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, wer Leistungen im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland erbringt und für wen keine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 UStG gegeben ist.
Sind Sie jedoch Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, so wird die Umsatzsteuer von Ihnen nicht erhoben, d.h. Sie müssen keine Umsatzsteuer entrichten. Nachteil ist hierbei, dass Ihnen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG möglich ist.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG hat jeder Unternehmer, der unter den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerreglung fällt, die Möglichkeit, die völlig in seinem Belieben steht, auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung gegenüber dem zuständigen Finanzamt durch einseitige formfreie Willenserklärung zu verzichten.
Das Finanzamt behandelt Sie ohne Notwendigkeit eines Antrags als Kleinunternehmer, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen die folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:
- Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 22.000 EUR (bis 2019: 17.500 Euro)
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr nach gewissenhafter Prognose bis zu 50.000 EUR.
Maßgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.
Vereine und gemeinnützige GmbHs haben bezüglich der Umsatzsteuer zu beachten, dass die Umsätze im steuerbegünstigten Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Umsatzgrenzen zusammengerechnet werden.
Beide Umsatzgrenzen dürfen nicht überschritten werden, um die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung zu erfüllen. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in Rechnungen gegenüber Unternehmern und juristischen Personen auf die Kleinunternehmereigenschaft hinzuweisen.
Die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr von 22.000 EUR gilt rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019.
Beispiel:
A hat als Unternehmer im Jahr 2019 (Vorjahr) Umsätze bis zu 22.000 Euro erzielt. Er erfüllt in Abweichung zur alten Regelung von 17.500 EUR die Voraussetzungen für die Behandlung als Kleinunternehmer im Kalenderjahr 2019, soweit A in 2020 (laufendes Kalenderjahr) die Grenze von 50.000 Euro nach seiner gewissenhaften Prognose nicht überschreiten wird.
Soweit Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 22.000 EUR und bis zu 50.000 EUR erzielen, ist aber im nachfolgenden Kalenderjahr die Voraussetzung nicht mehr gegeben, dass Sie im vorangegangenen Kalenderjahr nur bis zu 22.000 EUR erzielen dürfen. Im Kalenderjahr, welches dem Jahr mit mehr als 22.000 EUR und bis zu 50.000 EUR folgt, kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden und es tritt sodann Umsatzsteuerpflicht ein.
Beispiel 2:
A erzielt in 2019 insgesamt 22.000 EUR Umsatz. Er kann in 2019 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Er erzielt in 2020 sodann 50.000 EUR Umsatz. Er kann in 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In 2021 ist A umsatzsteuerpflichtig und kann die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen, da er im vorangegangene Kalenderjahr (2020) mehr als 22.000 EUR Umsatz erzielt hat. Ab 2022 kann A wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn er in 2021 weniger als 22.000 EUR Umsatz erzielt.
Wollen Sie daher fortgesetzt Kleinunternehmer bleiben, so dürfen Sie jedes Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR Umsatz erzielen.
Im ersten Jahr der Umsatzerzielung (ab 2019) als Gewerbetreibender oder bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, liegt kein vorangegangenes Kalenderjahr vor. In dem Fall gilt, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nur in Anspruch nehmen können, wenn der Jahresumsatz nach gewissenhafter Prognose nicht höher als 22.000 Euro sein wird.