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Gesetzesänderungen ab 2024

Neue Gesetzesänderungen ab 2024: Zuwendungsempfängerregister und Lobbyregister

Gesetzesänderungen ab 2024

Neue Gesetzesänderungen ab 2024: Zuwendungsempfängerregister und Lobbyregister

  •  News
  21. Dezember 2023
  Update: 29. Juli 2024

Neue Gesetzesänderungen ab 2024: Zuwendungsempfängerregister und Lobbyregister

Mit dem Beginn des Jahres 2024 stehen zwei bedeutende Neuerungen im Bereich der Gesetzgebung bevor: die Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ab dem 01.01.2024 und die Verschärfungen im Lobbyregister ab dem 01.03.2024. Unternehmen sollten sich rechtzeitig darauf vorbereiten, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

1. Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024

Das Zuwendungsempfängerregister wird eingeführt, um Spendern eine transparente Übersicht über gemeinnützige Körperschaften zu bieten. Hierbei sind vor allem zwei Gruppen betroffen: gemeinnützige inländische Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften innerhalb der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum.

Welche Informationen werden erfasst?

Im Zuwendungsempfängerregister werden Daten wie Name, Anschrift, Wirtschaftsidentifikationsnummer, steuerbegünstigte Satzungszwecke, Zuständige Finanzbehörde, letzter Freistellungsbescheid und Bankverbindung erfasst. Die Eintragung erfolgt automatisch durch das Finanzamt.

Worauf ist zu achten?

Es ist entscheidend, dass die dem Finanzamt vorliegenden Daten korrekt und aktuell sind. Die Veröffentlichung des Freistellungsbescheids im Zuwendungsregister macht es erforderlich, diesen sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls beim Finanzamt zu korrigieren.

Die Veröffentlichung der Daten ermöglicht es Spendern, gemeinnützige Organisationen besser zu überprüfen, was die Akzeptanz von Spenden beeinflussen kann.

2. Lobbyregister mit Verschärfungen ab 01.03.2024

Bereits seit dem 01.01.2022 in Kraft, wird das Lobbyregistergesetz am 01.03.2024 verschärft. Die Erheblichkeitsschwelle wird gesenkt, und es werden neue Angaben erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Großspender.

Wer muss sich registrieren?

Alle, die eine Interessenvertretung betreiben und die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, müssen sich im Lobbyregister eintragen. Dazu gehören sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Neue Anforderungen im Lobbyregister:

  • Kontakte zu Mitarbeitern des Deutschen Bundestags oder Referatsleitern in Bundesministerien müssen registriert werden.
  • Die Erheblichkeitsschwelle wird herabgesetzt, und die Angabe der Hauptfinanzierungsquelle wird verpflichtend.
  • Interessenvertreter müssen die Gesamtsumme jährlich erhaltener Schenkungen und Spenden angeben.
  • Bei Überschreiten bestimmter Beträge sind detaillierte Angaben zu Großspendern verpflichtend.

Handlungsbedarf bis 30.06.2024

Die Verschärfungen im Lobbyregister treten am 01.03.2024 in Kraft. Unternehmen, die betroffen sind, haben bis zum 30.06.2024 Zeit, ihre Eintragungen an die neuen Vorgaben anzupassen.

Empfehlungen für Unternehmen:

  • Überprüfen Sie Ihre Kontaktdaten im Lobbyregister und aktualisieren Sie sie gegebenenfalls.
  • Informieren Sie Großspender über die mögliche Veröffentlichung ihrer Daten.
  • Für gemeinnützige Körperschaften: Erwägen Sie, Spenden über einen Förderverein weiterzuleiten, um die Transparenzanforderungen zu umgehen.

Durch rechtzeitige Anpassungen und sorgfältige Überprüfung können Unternehmen sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und mögliche Unannehmlichkeiten vermeiden.

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