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Geschäftsführervergütung bei gemeinnützigen Organisationen

BHF Urteil

Geschäftsführervergütung bei gemeinnützigen Organisationen

BHF Urteil

  29. Dezember 2020
  Update: 29. Juli 2024

BFH zur Höhe der Geschäftsführervergütung bei gemeinnützigen Organisationen

1. Urteil des BFH vom 12. März 2020 (Az.: V R 5/17)

Der BFH hat mit Urteil vom 12. März 2020 zur Höhe von Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Stellung genommen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt betrug das Geschäftsführergehalt inkl. Nebenleistungen (PKW & Versorgungszusage) zwischen 243.564,00 € und 283.235,00 €.

Der BFH sah hierin eine Verletzung des Drittbegünstigungsverbotes, nach dem keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 AO).  Zur Bestimmung der der „Unverhältnismäßigkeit“ der Vergütungshöhe sind hierbei die zur verdeckten Gewinnausschüttung („vGA“) entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Die Obergrenze der noch verhältnismäßigen Vergütung ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Als Vergleichsmaßstab kann auch die Privatwirtschaft dienen.
  • Bei Mehrfach-Geschäftsführung eines Geschäftsführers bei mehreren Körperschaften ist ein Abschlag vorzunehmen.
  • Eine „Unverhältnismäßigkeit“ liegt nur vor, wenn das Gehalt den oberen Rand der ermittelten Bandbreite übersteigt. Es darf demzufolge auch ein Gehalt am oberen Ende des Fremdüblichen vereinbart werden.
  • Erst bei Übersteigen der Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % liegt eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vor.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip fordert jedoch auch bei unverhältnismäßig hohen Vergütungen einen Bagatellvorbehalt. Geringfügige Mittelfehlverwendungen führen demnach nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

2. Fazit

Mithilfe der zur verdeckten Gewinnausschüttung entwickelten Grundsätze können nun Vergütungsvereinbarungen leichter überprüft und künftige Vergütungsvereinbarungen sicherer gestaltet werden.

3. Empfehlungen für die Praxis

Stellen Sie zunächst sicher, dass Sie sämtliche Bestandteile der Vergütung erkennen sowie in zutreffender Höhe ermitteln. Denn in soeben dargestellten Sachverhalt hatte die steuerbegünstigte Körperschaft die Versorgungszusage unzutreffend ermittelt. Maßgeblich sind hierbei nicht die jährlichen Zuführungen des Arbeitgebers in eine entsprechende Rückstellung, sondern eine fiktive Jahresnettoprämie in Höhe der ersparten Aufwendungen des Bezugsberechtigten.

Bei der Ermittlung der fremdüblichen Vergütungsbandbreite ist bei Studien auf deren Methodik, Konsistenz, Belastbarkeit und Vergleichbarkeit zu achten. Eine Anpassung kann durch entsprechende Sicherheitsaufschläge bzw. -abschläge erfolgen.

Auch darf das Verhältnis der Gesamtausgaben für die allgemeine Verwaltung im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen nicht unangemessen hoch sein (AEAO zu § 55, Abschnitt 19).

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