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Einnahmequellen für Vereine

5 mögliche Einnahmequellen für Vereine

Einnahmequellen für Vereine

5 mögliche Einnahmequellen für Vereine

  16. Juni 2018
  Update: 15. Juli 2024

Inhaltsverzeichnis:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Zuschüsse
  4. Sponsoring
  5. Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit 

5 mögliche Einnahmequellen für Vereine

1. Mitgliedsbeiträge

Die Häufigste Form der Finanzierung der Vereinsarbeit ist die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Dabei handelt es sich um Zahlungsverpflichtungen die den Mitgliedern aufgrund der Satzung auferlegt wird. Üblicherweise sind Mitgliedsbeiträge jährlich zu leisten. Bei steuerbegünstigten Vereinen (gemeinnützig, mildtätig, kirchlich) ist der Mitgliedsbeitrag grds. vom Vereinsmitglied vergleichbar einer Spende von der Steuer absetzbar. Dies gilt jedoch nicht bei Sportvereinen.

2. Spenden

Spenden, d. h. unentgeltliche und freiwillige Zuwendungen an den Verein, stellen eine weitere wichtige Einnahmequelle eines steuerbegünstigten Vereins dar. Hier ist darauf zu achten, dass keine Gegenleistung für die Spende vom Verein geschuldet ist. Je nach Höhe der empfangenen Spende ist hier auf das (korrekte) Ausstellen einer Spendenbescheinigung zu achten.

3. Zuschüsse

Zuschüsse werden typischerweise von der öffentlichen Hand vergeben und dienen regelmäßig der Subvention der ideellen oder zumindest steuerbegünstigten Tätigkeit des Vereins. Teilweise werden Zuschüsse ohne Auflagen vergeben. Regelmäßig werden Zuschüsse jedoch mit der Auflage vergeben, Gelder nur für vorher bestimmte Zwecke zu verwenden.

4. Sponsoring

Wird ein Verein nicht von der öffentlichen Hand, sondern von einem Unternehmen unterstützt, das dabei unternehmensbezogene Ziele der Werbung verfolgt, spricht man von Sponsoring. Die Leistungen des Sponsors ist regelmäßig eine Geldzuwendung, beruht häufig auf vertraglichen Vereinbarungen und beinhaltet eine Gegenleistung des Vereins in werblicher Form (z. B. Trikotwerbung).

5. Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Verein planmäßig und entgeltlich an einem Markt als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftritt. Das ist beispielsweise dann schon gegeben, wenn der Verein sein Vereinsheim regelmäßig und über einen kurzen Zeitraum an andere vermietet, etwa für ein Seminar oder im Rahmen von Veranstaltungen, oder im Rahmen einer Veranstaltung Getränke und Speisen verkauft. Dier hieraus erwirtschafteten Gewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Danach muss der Überschuss für die Vereinsarbeit eingesetzt werden. Eine Auszahlung an Mitglieder ist jedenfalls ausgeschlossen.

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