15. Juli 2024
Update: 31. Juli 2024
Die 5 häufigsten Fehler bei der Beschlussfassung in Vereinen
1. Beratungsgegenstände werden nicht korrekt in der Tagesordnung angekündigt
Alle Beratungsgegenstände, etwa die Änderung der Satzung des Vereins, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, müssen in der Ladung angekündigt werden. Dazu muss eine Tagesordnung zur Kenntnis gebracht werden, aus der nicht nur der Ablauf hervorgeht, sondern auch die Beratungsgegenstände kurz umrissen sind. So soll gewährleistet werden, dass sich die Vereinsmitglieder angemessen vorbereiten und eine Entscheidung darüber treffen können, ob eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung notwendig ist.
2. Fehlerhafte Einladung zur Versammlung
Fehlerhaft durchgeführte Ladungen für Mitgliederversammlungen können zu unwirksamen oder nichtigen Beschlüssen führen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Ladung nur durch die in der Satzung bestimmten Personen erfolgen darf (meist der Vorstand), alle Vereinsmitglieder eingeladen werden (auch solche, die kein Stimmrecht innehaben) und zudem die Ladung pünktlich erfolgt.
3. Zu viele oder zu wenig Mitglieder anwesend
Sind zu wenige Vereinsmitglieder bei der Versammlung anwesend, sodass das von der Satzung vorgeschriebene Quorum nicht erfüllt wird, kann die Mitgliederversammlung keine wirksamen Beschlüsse fassen (keine Beschlussfähigkeit). Aber auch zu viele anwesende Mitglieder können die Wirksamkeit von Beschlüssen gefährden, etwa wenn ein Teil der Mitglieder an der Versammlung nicht ordnungsgemäß teilnehmen kann, weil der Versammlungsraum zu kein ist.
4. Mitgliederwunsch wird ignoriert
Vor jeder Beschlussfassung können die Vereinsmitglieder eine Aussprache zu den einzelnen Beschlusspunkten einfordern oder aber über mehrere Punkte getrennt, statt einheitlich (oder umgekehrt, Abstimmung en bloc) abstimmen lassen. Wird dieser Mitgliederwunsch ignoriert, führt dies regelmäßig zu einer fehlerhaften Beschlussfassung.
5. Notwendige Mehrheit wird nicht beachtet
Beschlüsse müssen grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Allerdings kann die Satzung oder das Gesetz bestimmen, dass für einzelne Belange (z. B. eine Satzungsänderung) eine einfache Mehrheit nicht ausreicht und eine Drei-Viertel-Mehrheit oder andere Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind. Zudem kann die Stimmzählung abweichend geregelt werden.