14. Januar 2020
Update: 1. August 2024
Innerhalb eines Vereins kann es verschiedene Anlässe geben, zu denen besonders engagierten Mitgliedern eine persönliche Aufmerksamkeit zukommen soll, mit der der Verein seine Wertschätzung für die Leistungen des Mitglieds ausdrücken möchte. Dies kann zum Beispiel ein Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenk sein oder ein Geschenk zum Jubiläum der Mitgliedschaft. Derartige Aufmerksamkeiten („Sachzuwendungen“) sind für den Status der Gemeinnützigkeit des Vereins grundsätzlich unschädlich. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zuwendung in ihrem Wert nicht den zulässigen Rahmen sprengt.
Wie hoch der Wert einer Zuwendung sein darf, ist nicht gesetzlich festgelegt. Bislang war bundesweit unter Heranziehung der Lohnsteuerrichtlinie (R 19.6 LStR a.F.) in alter Form eine Wertgrenze von 40,00 € üblich. Eine höhere Wertgrenze von 60,00 € wird inzwischen von einigen Landesfinanzministerienvorgegeben, z.B. in Baden-Württemberg. In Bayern gilt aktuell weiterhin die Wertgrenze von 40,00 €.
Um hinsichtlich der Wertgrenze völlig sicher zu gehen, hatte ein Verein in 2019 eine Anfrage an das bayerische Finanzministerium gestellt. Dieses hat jedoch eine feste beitragsmäßige Grenze abgelehnt, da es unmöglich sei, bei über 85.000 Vereinen in Bayern mit unterschiedlichen Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen einen Betrag für die Wertgrenze festzusetzen.
Das Finanzministerium machte allerdings folgende Vorgaben zur Orientierung für den einzelnen Verein:
- Die persönlichen Aufwendungen an Mitglieder sollen insgesamt deutlich unter den Gesamteinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen liegen.
- PersönlicheSonderzuwendungen an Mitglieder sind grundsätzlich zu vermeiden. Persönliche Ereignisse wie ein runder Geburtstag oder ein Jubiläum stellen Ausnahmen dar und sind bis zur Wertgrenze von 40,00 € unbedenklich.
- Für das einzelne Mitglied, das aus besonderem Anlass (langjährige Mitgliedschaft, langjährige Ehrenamtsausübung o.Ä.) geehrt wird, dürfen imEinzelfall die Kosten den individuellen Grenzbetrag überschreiten.
Da es sich bei der Orientierungshilfe um eine Stellungnahme im Einzelfall für einen bayerischen Verein handelt, sollte die Aussage unter Nr. 3 zur Überschreitung des Grenzbereichs von 40,00 € mit gebotener Vorsicht betrachtet werden. Ist ein Geschenk für einen langjährig ehrenamtlich Tätigen des Vereins mit einem Wert von mehr als 40,00 € angedacht, so sprechen Sie zunächst mit Ihrem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt, ob hier Einwände gegen dieses Geschenk bestehen.
Soweit die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 720,00 € pro Jahr und Person noch nicht ausgeschöpft wurde, kann im Zweifelsfall das Geschenk, das die Wertgrenze von 40,00 € übersteigt, unter die Pauschale gefasst werden und ist somit bis 720,00 € als Sachwertzuwendung im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuerfrei und gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich.