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Abgrenzung von Musikaufführung und Musikunterricht

Abgrenzung von Musikaufführung und Musikunterricht

      16. Oktober 2021
      Update: 29. Juli 2024

    Da die Grenze zwischen Musikaufführungen, welche nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UstG (Umsatzsteuergesetz) umsatzsteuerermäßigt sind, und Musikunterricht, welcher dem Regelsteuersatz unterliegt, nur schwer zu ziehen ist, hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall die steuerlichen Grenzen ziehen müssen (FG Münster, Urteil vom 17.06.2021, Az. 5 K 3185/19 U). In dem sogenannten Klavierlehrerfall bot ein Klavierlehrer online Video-Klavierkurse an, welche auch eigene Kompositionen enthielten. Neben den Onlinekursen veranstaltete dieser auch Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online- Einzelunterricht. Das Finanzgericht Münster sah hierin keine Musikaufführung und somit auch keine Umsatzsteuerbegünstigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7a UstG, da hierfür maßgebend sei, dass der auftretende Künstler vor einem Publikum auftrete und dieses auch unterhalte. Der Schwerpunkt liegt jedoch in seinen Kursen nicht bei der Unterhaltung, sondern vielmehr bei dem Unterrichtserfolg, sodass seine Tätigkeit als Musikunterricht eingestuft wird und somit mit dem Regelsteuersatz besteuert wird.

    Diese gezogene Trennlinie ist auch für Vereine von Relevanz, welche Musikunterricht anbieten. Ausnahmen lassen sich bei gemeinnützigen Vereinen finden, bei welchen die Leistungen, wie z.B. Musikaufführungen, aufgrund der Zweckbetriebszuordnung steuerermäßigt sind. Musikunterricht ist nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UstG umsatzsteuerbefreit.

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