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Abberufung von Vereinsorganen

Grundsätzlich nur durch das Bestellorgan

Abberufung von Vereinsorganen

Grundsätzlich nur durch das Bestellorgan

      12. Oktober 2020
      Update: 1. August 2024

    Amtsgericht Gießen: Abberufung von Vereinsorganen grundsätzlich nur durch das Bestellorgan

    Wenn ein Vereinsorgan (Vorstand oder Beirat etc.) abberufen werden soll, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung dafür zuständig und nicht der Vorstand. Es sei denn, der Vorstand ist gemäß Satzung dazu befugt. Das Arbeitsgericht (AG) Gießen hat dies in einem Urteil (vom 16.08.2019 - 38 C 28/19 ) nochmal verdeutlicht.

    In dem Fall um den sich das AG Gießen kümmerte, ging es konkret um einen Hundezuchtverband, der in selbständige Landesgruppen untergliedert ist. Die Vorstände der Landesgruppen wurden von der Mitgliederversammlung der Landesgruppen gewählt. Die Vereinsstrafe war laut Satzung des Verbandes die Amtsenthebung eins Landesvorstandsmitglieds, für dessen Durchführung der jeweilige Landesvorstand zuständig war. Der Gesamtvorstand einer Landesgruppe enthob somit ein Mitglied des Landesgruppenvorstandes des Amtes, weil dieser in einem konkurrierenden Verband Mitglied war. Nach Ansicht des AG Gießen geschah das zu Unrecht. Für Abberufungen gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass für den Widerruf der Bestellung, also der Abberufung, das Vereinsorganzuständig ist, dass auch die Bestellung tätigt.

    Im Folgenden Urteil des AG Gießen heißt es demnach:

    „Geht es aber um die Abberufung als Landesgruppenvorsitzende, so kann die Abberufung rechtsgültig nicht ohne Mitwirkung der Stelle bzw. des Organs ausgesprochen werden, das über die Bestellung der Landesgruppenvorsitzenden zu entscheiden hat. Denn für Abberufungen gilt im Vereinsrecht der Grundsatz, dass zuständig für den Widerruf der Bestellung grundsätzlich das Vereinsorgan ist, das für die Bestellung des Vorstands zuständig ist (vgl. nur BayObLG RsprOLG 32, 330; MünchenerHdb.GesellschaftsR/Waldner, § 27 Rn. 29; Sauter/Schweyer/Waldner/Wörle-Himmel, Der eingetragene Verein, Rn. 268; Palandt/Ellenberger, § 25 BGB Rn. 17).“

    „Zuständiges Organ für den Widerruf der Bestellung zur Landesgruppenvorsitzenden ist vorliegend die Mitgliederversammlung der Landesgruppe. Diese Zuständigkeit ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, folgt aber aus dem Umstand, dass die Mitgliederversammlung gemäß § 2 Abs. 1 lit. d) der Landesgruppen-Ordnung für die Wahl des Landesgruppenvorstands zuständig ist. In solchen Fällen ist mangels satzungsmäßiger Regelung gemäß § 27 BGB die Mitgliederversammlung zuständig für den Widerruf grundsätzlich das Vereinsorgan, das für die Bestellung des Vorstandes zuständig ist (Sauter/Schweyer/Waldner, a. a. O., Rn. 268; BayObLG, OLG 32, 330).“

     „Eine andere Beurteilung ist vorliegend nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Landesgruppen Untergliederungen des Klägers und als solche nicht rechtsfähige Vereine i. S. d. § 54 BGB darstellen. Denn auch wenn nach § 54 BGB die Vorschriften über die bürgerliche Gesellschaft, §§ 705 ff. BGB, auf den nicht rechtsfähigen Verein Anwendung finden, so ist anerkannt, dass auch der nichtrechtsfähige Verein mit der Mitgliederversammlung und dem Vorstand als notwendigen Organen körperschaftlich verfasst ist und die Vorschriften der §§ 33-37 und §§ 26-29 BGB - mit gewissen Modifikationen - Anwendung finden (vgl. nur BeckOK.BGB/Schöpflin, § 54 Rn. 50 m. w. N.). So enthält auch die Landesgruppen-Ordnung detaillierte Regelungen zu den Organen der Landesgruppen. Auch für das Amt der Beklagten als Landesgruppenvorsitzende gilt daher, dass die Abberufung wie auch die Bestellung durch die Landesgruppen-Mitgliederversammlung zu erfolgen hat.“

    Fazit:

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Grundsatz der Zuständigkeit des Bestellungsorgans für die Abberufung im Vereinsrecht gesetzlich gilt, es sei denn, eine gültige Satzung regelt die Bestellung und Abberufung einheitlich und abweichend von dem Grundsatz des Gesetzes. Eine Abweichung der Vereinssatzung vom Gesetz ist gem. § 40 BGB zulässig. Im vorliegenden konkreten Fall gab es zwar eine satzungsmäßige Regelung. Aus dem Wortlaut dieser ging allerdings nicht die eindeutige Zuständigkeit zur Abberufung hervor. Hinzu kommt der Umstand, dass laut Satzung des Vereins, die Mitgliederversammlung für die Wahl des Landesgruppenvorstands verantwortlich ist, was im Endeffekt zu einer mangelhaften satzungsmäßigen Regelung führt. Somit war die Amtsenthebung / Abberufung eines Landesgruppenvorstandes durch den Vorstand unrechtmäßig und hätte durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 2 BGB erfolgen müssen.

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