Spezialisierte Rechtsanwälte & Steuerberater für die öffentliche Hand
Die NPO Experts verstehen die komplexen Herausforderungen, vor denen die öffentliche Hand, insbesondere mit Blick auf die Neuerung im Umsatzsteuerrecht nach § 2b UStG, steht. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater Öfentliche Hand beraten sämtliche Organisationen der öffentlichen Hand wie Städte, Gemeinden, Zweckverbände, sowie Ver- und Entsorger, Stadtwerke und Energieunternehmen. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Beratung kirchlicher Rechtsträger. Das Leistungsspektrum der Anwälte Öffentliche Hand und Steuerberater Öffentliche Hand beinhaltet die Übernahme der steuerlichen Deklarationspflichten für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Ferner stehen wir Ihnen bei Ihren Projekten sowie anstehenden Veränderungen beratend zur Seite und unterstützend Sie bei der Strukturierung von Betrieben gewerblicher Art (BgA), Kommunalunternehmen, Zweckverbänden etc. zur Seite.
Experten
Dr. Rafael Hörmann
Partner | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Stiftungsberater
Unsere Know Hows im Bereich Öffentliche Hand
Jahresabschlüsse
Erstellung von Jahresabschlüssen und Abgabe von Steuererklärungen für Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe, Regiebetrieb als Betrieb gewerblicher Art (BgA) und für Eigengesellschaften
Umsatzbesteuerung
Beratung und Unterstützung bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand - Einführung § 2b UStG
Gründung
Unterstützung bei der Gründung von Eigengesellschaften mit Auswahl und Beratung zu Rechtsformen von Eigengesellschaften
Vorsteuerabzug
Optimierung Vorsteuerabzug: Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung der zutreffenden Vorsteuerquote und zeigen Ihnen Gestaltungsspielräume auf.
Kooperationen
Kooperation und Zusammenarbeit im Rahmen einer Public-Private-Partnership
Zuschüsse
Abgrenzung nichtsteuerbarer Zuschüsse zu steuerbaren Entgeltt
Fragen rund um die Öffentliche Hand
Wie wird die öffentliche Hand besteuert?
Die Besteuerung der öffentlichen Hand, vor allem von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Städten sowie Zweckverbänden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt nach speziellen Regelungen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts lediglich mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der Körperschaftsteuer. Soweit jurisitische Personen des öffentlichen Rechts jedoch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder vermögensverwaltend agieren, unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer. Ebenso unterliegen BgA der Gewerbesteuer. Im Rahmen der Umsatzsteuer agiert die öffentliche Hand mit Einführung des § 2b UStG grundsätzlich mit sämtlichen Tätigkeiten als umsatzsteuerliche Unternehmerin.